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Fürst Johann Nepomuk Karl: Die kürzeste Regierungszeit



1732 starb Fürst Josef Johann Adam. Gemäss dem Hausgesetz ging Amt und Titel des Regierers des Hauses Liechtenstein an den 8-jährigen Johann Nepomuk Karl, den einzigen überlebenden Sohn und Thronfolger, über. Als Vormund und Erzieher wurde sein kinderloser Onkel Josef Wenzel eingesetzt. Damit war der eigentliche Fürst während 13 Jahren eigentlich Josef Wenzel. Als dieser 1737 das Amt eines kaiserlichen Botschafters am französischen Hof übernahm, begleitete ihn Johann Nepomuk Karl auf der Reise nach Paris. Als Abschluss seiner Ausbildung unternahm auch Johann Neopmuk Karl die damals übliche Länderreise, von welcher er 1743 auf die liechtensteinischen Güter – nicht zu verwechseln mit den heutigen Liechtenstein – zurückkehrte. «Mit dem Erreichen der Volljährigkeit 1745 übernahm Johann Nepomuk Karl die Regentschaft in der Familie und die Herrschaft über das Fürstentum Liechtenstein. Doch schon bald zeigte sich, dass es mit der Gesundheit des Fürsten nicht zum Besten bestellt war. Mit Sorge mussten die anderen Mitglieder der Familie erkennen, dass es ihm nicht möglich war, den riesigen Familienbesitz ordnungsgemäss zu verwalten. Schon bald nach der Ernennung zum königlich ungarischen und königlich böhmischen Kämmerer starb Johann Nepomuk Karl im Dezember 1748 im Alter von nur 24 Jahren. Er war damit der Fürst mit der kürzesten Regierungszeit», schreibt Herbert Haupt im Historischen Lexikon.

Johann Nepomuk Karl hat am 19. März 1744 Gräfin Mario Joseffa von Harrach geheiratet. Das Paar hatte drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Der Thronfolger Johann Josef Nepomuk starb aber bereits zwei Wochen nach der Geburt. Damit erlosch die Linie des Fürsten Anton Florian schon in der zweiten Generation im Mannesstamm. Das sogenannte Majorat und damit auch die Herrschaft im Fürstentum Liechtenstein gingen aufgrund der Bestimmungen des Familienvertrages aus dem Jahr 1606 an den nächsten Blutsverwandten, den Onkel und Fürsten Josef Wenzel. Das Haus Liechtenstein kennt Hausverträge und Familienstatuten seit Anfang des 14. Jahrhunderts. Seit dem 18. Jahrhundert werden sie auch Hausgesetz genannt. Sie regelten Erbteilungen, Familienvorsitz , Mitgliedschaft in der Familie, Rang der Familienmitglieder, Namen und Titel, Erbfolgen oder Verfahren in Streitfällen. Wilfried Marxer schreibt dazu im Historischen Lexikon: «Das erste bedeutende Dokument hausgesetzlicher Art stellte die Erbeinigung vom 3.3.1504 dar. Sie normierte die Beibehaltung der Einheit der Familie (Gesamthand) sowie das Senioratsprinzip (ältestes Familienmitglied als Oberhaupt). Mit der Erbeinigung vom 29.9.1606 wurden die bis in die Gegenwart gültige Primogeniturerbfolge (Erstgeburtsrecht) anstelle des Seniorats sowie das Familienfideikommiss (an die Erbfolge gebundene, unteilbare Güter zur Überwindung des deutschrechtlichen Teilungsprinzips) eingeführt.» Nach 1606 gab es nur noch einzelne Präzisierungen und Anpassungen. Im Familienvertrag 1842 wurde dann geregelt, dass der Regierer des Hauses Liechtenstein in Personalunion auch Staatsoberhaupt des Fürstentums Liechtenstein ist. Das Hausgesetz von 1993 hob schliesslich alle früheren Bestimmungen auf. Doch diese Geschichte fällt dann in Zeit des heutigen Fürsten Hans-Adam II.

Quelle Text: Patrik Schädler
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